Unsere Statuten
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Verbandes
- Der Verband trägt den Namen Cranio Austria – Dachverband für Craniosacrale Körperarbeit“.
- Der Verband hat seinen Sitz in Wien.
- Er erstreckt seine Tätigkeit auf das österreichische Bundesgebiet.
§ 2: Zweck des Verbandes
Der Verband vertritt die beruflichen, wirtschaftlichen und berufspolitischen Interessen seiner Mitglieder. Er ist politisch und konfessionell neutral, sowie nicht gewinnorientiert.
Der Verband bezweckt Folgendes:
- Förderung der Craniosacralen Körperarbeit als Fachgebiet innerhalb der Kornplementärmedizin und als Beruf,
- Öffentlichkeitsarbeit für die Craniosacrale Körperarbeit
- Anerkennung und Förderung der unterschiedlichen Richtungen der Craniosacralen Körperarbeit
- Festlegung von Ausbildungsrichtlinien und Qualitätsstandards
- Erstellung eines (Mindest-)Profils zur Anerkennung als CranioSacraler Körperarbeits Methode
- Vertretung gegenüber Behörden, Krankenkassen, Versicherungen, etc.
- Unterstützung der Mitglieder in Berufs- und Rechtsfragen
- Förderung der Zusammenarbeit mit ähnlichen Verbänden, Organisationen und Institutionen
- Vernetzung auf nationaler und internationaler Ebene
- Erfahrungsaustausch in Craniosacraler Körperarbeit
- Förderung und Unterstützung wissenschaftlicher Forschung in der Craniosacralen Körperarbeit
- Fort- und Weiterbildung der Mitglieder
- Anwendung der CranioSacralen Körperarbeit nach verbindlichen ethischen Richtlinien
§ 3: Mittel zur Erreichung des Verbandszwecks
- Der Verbandszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen: Vorträge und Versammlungen, Seminare, Workshops, Diskussionsabende Medienarbeit und Ähnliches.
- Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Spenden, Sammlungen, Subventionen aus öffentlicher Hand, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
§ 4: Der Verband ist nicht auf Gewinn ausgerichtet
Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Nur insoweit, als die anfallenden Tätigkeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, können dafür durch Beschluss der Generalversammlung Vergütungen gewährt werden. Es dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen zugesprochen werden, diese müssen dem Fremdvergleich stand halten.
§ 5: Arten der Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder: Schulen, welche die Ausbildungsrichtlinien von Cranio Austria erfüllen und Absolventen-Vereine bzw. Verbände, welche die Aufnahmerichtlinien von Cranio Austria erfüllen.
- Außerordentliche Mitglieder: Absolventen anerkannter Schulen, die die CranioSacrale Körperarbeit anwenden und deren Ausbildung den Richtlinien von Cranio Austria entspricht.
- Fördernde Mitglieder: Personen und Organisationen, die sich durch finanzielle Unterstützung auszeichnen.
- Ehrenmitglieder: Personen, die sich durch besondere Verdienste für Cranio Austria auszeichnen.
§ 6: Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern, Schulen, Verbänden und Absolventen der CranioSacralen Körperarbeit nach den Richtlinien von Cranio Austria entscheidet der Vorstand. Für die Bewerbung um eine Mitgliedschaft muss ein schriftliches Aufnahmegesuch mit allen erforderlichen Nachweisen an den Verband gestellt werden. Jedes Mitglied erhält zum Nachweis seiner Mitgliedschaft eine Urkunde und das Logo von Cranio Austria zur freien Verwendung. Dieses Recht erlischt mit Beendigung der Mitgliedschaft.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen öffentlichen Veranstaltungen von Cranio Austria teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht, stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Jedes Mitglied hat bei Abstimmungen nur eine Stimme.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen von Cranio Austria nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Verbandes Schaden erleiden könnte. Die Mitglieder haben die Statuten und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Cranio Austria kann für Fehlverhalten der Mitglieder und eventuell daraus entstehende Schäden nicht haftbar gemacht werden.
§ 8: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Tod oder durch Ausschluss bzw. Verbandsauflösung. Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende jedes Kalenderjahres erfolgen. Die Abmeldung muss mindestens 1 Monat vorher schriftlich beim Verbandsbüro eintreffen. Die Pflicht zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages erlischt erst mit Wirksamkeit des Austritts. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz schriftlicher Information unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, welche den Verbandszweck verletzen, die Interessen des Verbandes schädigen, oder wegen unehrenhaften Verhaltens aus dem Verband auszuschließen. Dieser Beschluss wird mit einfacher Mehrheit gefasst. Gegen den Ausschluss ist die Berufung in der Generalversammlung zulässig. Bei Austritt / Ausschluss während des laufenden Geschäftsjahres erfolgt keine Rückerstattung des jährlichen Mitgliedsbeitrags. Fördernde Mitglieder verlieren ihre Anerkennung als Mitglied bei Einstellung der zugesprochenen Zuwendungen.
§ 9: Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
§ 10: Die Generalversammlung
Mindestens alle zwei Jahre hat der Vorstand eine ordentliche Generalversammlung einzuberufen. Die Tagesordnung ist jedem Mitglied 1 Monat vorher schriftlich mittels Postweg oder per E-Mail bekannt zu geben. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüferinnen innerhalb von vier Wochen stattzufinden. Die Bekanntgabe der außerordentlichen Generalversammlung hat mindestens 2 Wochen vor dem Termin zu erfolgen. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/die Obfrau. Alle Wahlen und Beschlüsse der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Ausgenommen sind Statutenänderungen und Auflösung des Verbandes: hierzu bedarf es einer zwei Drittel Mehrheit. Ein Wahlvorschlag gilt bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
§ 11: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind besonders vorbehalten:
- Feststellung der Beschlussfähigkeit
- Genehmigung des Protokolls der früheren Hauptversammlung
- Entgegennahme von Tätigkeitsberichten der Vorstandsmitglieder
- Entgegennahme des Kassaberichts
- Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
- Entlastung von Vorstand und Kassierin
- Wahl und Enthebung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
- Festsetzung der Beitritts- und Mitgliedsgebühren
- Beschluss des Haushaltsplanes und der Anträge
- Ehrungen
- Satzungsänderungen, Auflösung des Verbandes
- Sonstige Angelegenheiten, Allfälliges
- Protokoll
§ 12: Der Verbandsvorstand
Der Verbandsvorstand besteht aus 5 Personen:
- Obmann/Obfrau
- Obmann/Obfrau – StellvertreterIn
- KassierIn
- KassierIn StellvertreterIn
- SchriftführerIn
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt mindestens zwei Jahre; auf jeden Fall währt sie jedoch bis zur Wahl des neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau einberufen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Mitglieder des Vorstandes können ihren Rücktritt jederzeit schriftlich dem Vorstand gegenüber, bzw. bei Rücktritt des gesamten Vorstandes, jederzeit schriftlich der Generalversammlung gegenüber, erklären. In den Vorstand wählbar ist jedes ordentliche Mitglied Der Vorstand kann bei Bedarf während der Amtsperiode Mitglieder durch Kooptierung austauschen.
§ 13: Aufgaben der Vorstandsmitglieder
Der Obmann/die Obfrau vertritt den Verband nach innen und außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er/Sie beruft die Sitzungen und Versammlungen ein und führt dabei jeweils den Vorsitz. Er/Sie kann Aufgaben an Dritte delegieren.
Der Kassier/die Kassiererin besorgt das Inkasso der Beiträge und sonstigen Einnahmen sowie die Auszahlungen. Er/Sie hat über das Finanzwesen ein Kassabuch und ein Mitgliederverzeichnis zu führen. Er/Sie ist für eine ordentliche Finanzgebarung verantwortlich. Zeichnungsberechtigt in finanziellen Angelegenheiten sind die Obfrau/der Obmann und der/die Kassierin. Der/Die Kassierin ist für Überweisungen auch allein zeichnungsberechtigt.
§ 14: Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes. Ihm kommen die Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung anderen Verbandsorganen zugewiesen sind. Insbesondere umfasst der Aufgabenbereich des Vorstandes folgende Agenden:
- Kontrolle und Obsorge der Ausrichtung der Verbandsarbeit im Sinne der
Statuten, Ziele, Leitgedanken. - Verwaltung des Verbandsvermögens.
- Entscheidung über Aufnahme von Antragstellerinnen und Ausschluss von Mitgliedern
- Vorlage der Berichte und Anträge zur Generalversammlung
- Durchführung der Generalversammlungsbeschlüsse
- Erstellung des Rechnungsabschlusses
- Erstellung des jährlichen Haushaltsplans
- Führen von Niederschriften (zumindest Beschlussprotokollen) über die Sitzungen des Vorstandes.
- Einsetzen und Abberufen von Arbeitsgruppen und Zuweisung bestimmter Aufgabenbereiche an diese, sowie Entgegennahme der regelmäßigen Berichterstattung der Arbeitsgruppen.
- Beratung und Beschlussfassung über finanzielle Zuwendungen an Mitglieder von Arbeitsgruppen, sowie über die Finanzierung der zugewiesenen
Aufgabenbereiche. - Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- Redaktionelle Änderungen: Der Vorstand kann Änderungen der Statuten, die nur die Fassung betreffen, den Inhalt jedoch nicht verändern, selbständig vornehmen.
- Die Haftung über die ordnungsgemäße Geldgebarung der zugewiesenen Mittel übernehmen die Mitglieder der jeweiligen Arbeitsgruppe.
§ 15: Die RechnungsprüferInnen
Von der Generalversammlung müssen zwei Rechnungsprüferinnen gewählt werden, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie haben die Pflicht, die Finanzverwaltung des Verbandes zu überwachen, Kassaprüfungen durchzuführen und den Rechnungsabschluss zu überprüfen. Sie haben der Generalversammlung vom Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Bestimmungen hinsichtlich der Enthebung und des Rücktritts der Vorstandsmitglieder gelten sinngemäß auch für die Rechnungsprüfer.
§ 16: Das Schiedsgericht
In allen Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis sowohl zwischen dem Vorstand und einzelnen Mitgliedern als auch zwischen den Mitgliedern untereinander entscheidet das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht ist ein temporäres Organ und wird gebildet, indem jeder Streitteil einen Vertreter seines/Ihres Vertrauens zum Schiedsrichter wählt. Die beiden Schiedsrichter wählen eine dritte, nicht an der Sache beteiligte Person zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Sollte über die Person des/der Vorsitzenden keine Einigung erzielt werden, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen und Stimmenmehrheit. Über das Verfahren ist ein Protokoll zu führen, das von allen Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterfertigen ist. Die Entscheidungen sind verbandsintern bindend.
§ 17: Beiräte
Werden vom Vorstand einberufen und mit speziellen Aufgaben betraut.
§ 18: Freiwillige Auflösung von Cranio Austria
Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch sofern Verbandsvermögen vorhanden ist über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Person zur Abwicklung der Auflösung zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Verbandsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie Cranio Austria verfolgt.
Stand 08/2026